Verwaltungsgericht München: „Verbraucher haben Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten“

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Nächstes Urteil im „Topf-Secret-Streit“: „Verbraucher haben einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Beanstandungen“, sagt das Münchner Verwaltungsgericht. Somit gibt es jetzt acht Urteile, die für eine Herausgabe und 21 die dagegen entschieden haben. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München über das Internetportal „Topf Secret“ um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den letzten zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten die Verbraucher die Übersendung der Kontrollberichte.

Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Die hiergegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt. Das Gericht hat seine Entscheidungen auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte wie folgt begründet: Dem Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fielen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse bestehe. Zudem schützten die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen.

Auch eine mögliche Veröffentlichung stehe einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformationsgesetz regele lediglich die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“

Auch entstehe durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns. Das Verbraucherinformationsgesetz begründe zudem einen umfassenden Anspruch auf sämtliche im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen.

Somit beschränke sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasse auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts. Gegen diese Beschlüsse können die Bäckereibetreiber innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Mittlerweile habeb zahlreiche Verwaltungsgerichte erste Entscheidungen zu „Topf Secret“ getroffen. Von den 29 bekannten Entscheidungen sind 21 Entscheidungen, also die überwiegende Mehrzahl, zugunsten der Betriebe ausgefallen. Insbesondere gilt das das Urteil des VG Ansbach im Hauptsacheverfahren vom 12.06.2019, welches zugunsten des betroffenen Betriebs ausgefallen ist und gegen das die Berufung nicht zugelassen wurde. Gegen die beiden Urteile des VG Augsburg, die zugunsten der zuständigen Behörde ausgefallen sind, haben die unterlegenen Betriebe mittlerweile Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Bayern eingelegt. Eine höchstrichterliche Klärung zum Onlineportal stehe aus.


 

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