Wer einen Chatbot betreibt, muss für Falschangaben seiner KI haften. So hat das Oberlandesgericht Hamm jüngst eine Schönheitsklinik verurteilt, das Verwenden bestimmter Facharztbezeichnungen zu unterlassen, die ein KI-Chatbot für Kundenanfragen auf der Webseite der Klinik halluziniert hatte (Az.: 4 UKl 3/25).
In dem Fall behauptete der Chatbot auf Anfragen hin, die beiden hinter der Klinik-GmbH stehenden Mediziner seien «Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie», «Fachärzte für ästhetische Medizin» und «Fachärzte für ästhetische Behandlungen».
Zweimal frei erfunden und einmal hochgestapelt
Das Problem: Die beiden letztgenannten Facharzt-Disziplinen existieren gar nicht - und die beiden geschäftsführenden Ärzte sind keine Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie.
Verbraucherschützer mahnten die Klinik deshalb zunächst ab und forderten sie in diesem Zusammenhang unter anderem zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Irreführung im großen Stil - und Menschen sind verantwortlich
Deshalb klagten die Verbraucherschützer auf Unterlassung und bekamen Recht. Die OLG-Senat stufte die Chatbot-Aussagen als irreführende geschäftliche Handlung ein, die geeignet sei, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Selbst wenn die Klinik den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen, trage sie für die unstreitigen Falschangaben betreffend der nicht existenten Facharzttitel ihrer Geschäftsführer die Verantwortung, so die Richter.













