Trotz scharfer Kritik: Unternehmen müssen ab 1. Mai wieder Insolvenzanträge stellen

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In der Corona-Krise hatte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Diese Sonderregelung läuft am 1. Mai aus. Auf das Gastgewerbe rollte eine Pleitewelle zu. Der Hotelverband spricht von einem Offenbarungseid der Wirtschaftspolitik und fordert mit dem DEHOGA die weitere Aussetzung.

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga hat eine verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Unternehmen gefordert. Die Ausnahmeregelung solle zumindest für die Unternehmen, die bisher keine staatliche Hilfe erhalten haben, bis zum 30. September verlängert werden, sagte Dehoga-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges dem Nachrichtenportal «T-Online» am Freitag: «Wir erbringen ein Sonderopfer für die Gesellschaft. Und das muss auch angemessen entschädigt werden.»

In einem aktuellen Blogpost schreibt der Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, Markus Luthe: «Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine ethische Verpflichtung der politisch Verantwortlichen und zudem ein Gebot der volkswirtschaftlichen Vernunft. Alles andere wäre ein Offenbarungseid der Wirtschaftspolitik! » Das das Gefasel von „Zombiefirmen“ müsse sich fatal auf die Hoteliers und ihre Teams auswirken, die vor und nach der Corona-Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten/haben, die anerkanntermaßen nichts zum Pandemiegeschehen beitragen hätten und über die gegenwärtig dennoch zum Wohl der Allgemeinheit von den Regierungen in Bund und Land ein faktisches Berufsverbot verhängt würde.

Auch Dorint-Boss Dirk Iserlohe betonte kürzlich die Dringlichkeit: «Kein Unternehmer kann Rückstellungen gebildet haben, um eine solche Krise zu überwinden.» Am 1. Mai werde es ernst, wenn die derzeit ausgesetzte Insolvenzantragspflicht wieder greife. «Je größer das Unternehmen, desto größer die Gefahr der Insolvenz.» Er forderte den Bund zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf, um Entschädigungen zu ermöglichen. Eine Alternative hierzu wäre eine umfangreiche Hilfe, die sich nach dem Umsatz von Vorjahresmonaten bemisst - also deutlich mehr Geld vom Staat als bisher vorgesehen.

Normalerweise muss ein Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds gestellt werden. Wegen der Pandemie hatte die Bundesregierung im Frühjahr 2020 die Meldepflichten für Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit außer Kraft gesetzt. Die eigentlich nur bis Ende Januar gültige Regelung war im Februar für manche Unternehmen bis zum 30. April verlängert worden. (Mit Material der dpa)


 

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