Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung geplant

| Politik Politik

Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) hat am vergangenen Freitag ein Hintergrundpapier „Energieeinspar-Verordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs“ veröffentlicht (PDF). Dazu wurden zwei Verordnungsentwürfe vorgestellt. Insgesamt sollen damit eine jährliche Verringerung des deutschen Gasverbrauchs um zwei Prozent und zusätzliche Einsparungen im Strombereich bewirkt werden. Die Verordnungen enthalten vor allem Vorgaben für Privathaushalte und öffentliche Gebäude.

Der Dehoga Bundesverband gibt jedoch zunächst Entwarnung: Ein Beheizungsverbot ist nur für private, nichtgewerbliche Innen- und Außenpools vorgesehen, so der Verband.

Es sind jedoch auch Maßnahmen geplant, die insbesondere die Eigentümer von Gebäuden betreffen:

Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV)

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Einsparung im Gebäudebereich während der Heizperiode im Winter 2022/2023 geregelt. Sie soll vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 gelten. Folgende Vorgaben betreffen auch Unternehmen:

  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen: Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgeschrieben ist.
    Bewertung: Unklar ist, ob darunter auch entsprechende Beleuchtungen in/an unseren Betrieben fallen. Falls dies der Fall ist, muss zwingend sichergestellt werden, dass die Beleuchtungen an Hotels- und Gastronomiebetrieben während der Öffnungszeiten und jeweils 30-60 Minuten vor der Öffnung und nach der Schließung betrieben werden können. Dies gibt den Gästen Orientierung und Sicherheit.
  •  Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten: Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten neue Mindesttemperaturwerte. Die Mindesttemperaturen sind gegenüber der geltenden Arbeitsstätten-VO um jeweils 1 Grad Celsius verringert worden (der Wert für körperlich schwere Tätigkeiten bleibt unverändert). Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Unternehmen ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Im Gegensatz dazu sollen in öffentlichen Gebäuden ab dem 01.09.2022 Höchstwerte gelten (vgl. § 6 und § 12 EnSikuV).

Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV)

Hier werden Maßnahmen zur Energieeffizienz von insbes. gasbetriebenen Heizungsanlagen und zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen geregelt. Die Verordnung soll zum 01.10.2022 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten. Betroffen sind die Unternehmen in folgenden Bereichen:

  • Heizungsprüfung: Die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes zu optimieren zu lassen.
  • Hydraulischer Abgleich: Ab 1.000m² beheizter Fläche sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 30.09.2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Pumpentausch: Die Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, sind verpflichtet, die Heizungspumpen bis zum 15.09.2024 auszutauschen, sofern die Pumpen nicht bestimmten Mindestanforderungen entsprechen.
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen: Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen unverzüglich – spätestens innerhalb eines Jahres – umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagements

 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Mit Kurzarbeit können Unternehmen Flauten überbrücken, ohne Beschäftigte entlassen zu müssen. Derzeit läuft die Wirtschaft nicht wie erhofft. Die Regierung zieht Konsequenzen.

Die Institutionen der Europäischen Union haben sich im Trilog-Verfahren auf eine vorläufige Einigung zur neuen Zahlungsdiensteverordnung verständigt. Die Verordnung definiert die Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste und Kartenzahlungen innerhalb der EU neu.

Der europäische Dachverband der Hotels, Restaurants und Cafés, Hotrec, hat, mit einer breiten Allianz europäischer Wirtschaftsvertreter an das Europäische Parlament appelliert, auf neue Vorgaben für Künstliche Intelligenz am Arbeitsplatz zu verzichten. Statt neuer Gesetze wird ein zukunftsorientierter Ansatz gefordert.

Die geplante Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie steht vor der finalen Abstimmung im Bundesrat. Das Land Niedersachsen knüpft seine Zustimmung an die Bedingung, dass eine Pflicht zur digitalen Bezahlung eingeführt wird.

Die Gewerkschaft NGG und der DEHOGA Rheinland-Pfalz stecken in festgefahrenen Tarifverhandlungen. Der DEHOGA wirft der NGG vor, Lohnsteigerungen für 100.000 Beschäftigte mit realitätsfernen Forderungen zu blockieren und die schwierige Wirtschaftslage der Betriebe zu missachten. Der Branchenverband fordert eine rasche Rückkehr an den Verhandlungstisch.

Der Nationale Normenkontrollrat hat sein Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau aktualisiert. Mehrere der 77 konkreten Vorschläge entsprechen langjährigen Forderungen des Gastgewerbeverbands DEHOGA und zielen auf eine deutliche Entlastung bei Arbeitsrecht und Arbeitsschutz ab.

Die Tarifverhandlungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz befinden sich in einer kritischen Phase. Während der Arbeitgeberverband DEHOGA Rheinland-Pfalz ein mehrstufiges Angebot für Gehaltswachstum vorlegt, kritisiert die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) Landesbezirk Südwest dieses als „Mogelpackung“.

Nahtloser Einstieg statt Hängepartie: Das sächsische Innenministerium hat einen Erlass verabschiedet, der den Berufseinstieg von ausländischen Azubis und Studierenden vereinfacht. Vom Verband gibt es dafür Lob.

Der Bayerische Landtag hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, der Städten und Gemeinden in Bayern ab Januar 2026 die Einführung eigener Einweg-Verpackungssteuern untersagt. Das Verbot schränkt die kommunalen Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich ein.

In der EU bleibt die Zukunft von Namen wie «Tofu-Wurst», «Soja-Schnitzel» oder «Veggie-Burger» für vegetarische Produkte zunächst offen. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments konnten sich nach intensiven Verhandlungen in Brüssel zunächst nicht auf neue Vorgaben einigen. Die Entscheidung wurde auf einen späteren Zeitpunkt vertagt.