Versicherungsschutz bei Schließung von Betrieben: Fragen und Antworten

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Für den Fall, dass der Betrieb geschlossen wird, haben viele Untern in den letzten Jahren Versicherungen abgeschlossen. Viele Unternehmer fühlten sich gut abgesichert, doch wird die Erwartungshaltung von vielen Versicherungen derzeit nicht erfüllt (Tageskarte berichtete). Sie teilen den Betrieben mit, dass kein Versicherungsschutz für diesen Fall besteht und/oder beharren auf einer Einzelverfügung der zuständigen kommunalen Behörde.

Der DEHOGA teilt mit, dass er mit Hochdruck an der Klärung der Rechtslage arbeite. Da die Versicherungsverträge unterschiedlich ausgestaltet sind und die Rechtslage komplex ist, können der Verband heute für eine Vielzahl von Verträgen keine abschließende Auskunft geben, möchten nachstehend zu den relevanten Fragen Antworten geben bzw. den aktuellen Sachstand vermitteln.

1. Können die Versicherungen darauf bestehen, dass der Unternehmer eine Einzelverfügung der zuständigen lokalen Behörde beibringen muss oder reicht eine Allgemeinverfügung aus?

Vor einer Woche hat der DEHOGA auch die Politik eingeschaltet, um auf die Versicherungsgesellschaften Einfluss zu nehmen, dass die Allgemeinverfügungen akzeptiert werden. Die oftmals für die Ausstellung zuständigen Gesundheitsämter werden in der derzeitigen Corona Krise für andere Aufgaben benötigt als für die Ausstellung unzähliger Einzelverfügungen. Wir sind zuversichtlich, dass wir sehr zeitnah dazu eine hoffentlich befriedigende Auskunft der Versicherungswirtschaft erhalten.

2. Wie ist die Rechtslage bei den Versicherungsverträgen, die eine Vielzahl von Krankheiten/Krankheitserregern explizit aufführen, aber das Corona-Virus nicht erwähnt ist?

Die Versicherungsgesellschaften lehnen in diesen Fällen derzeit noch eine Zahlung ab, da Corona nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. Dies ist aus Sicht der betroffenen Hoteliers und Gastronomen völlig unbefriedigend, da bei Abschluss des Versicherungsvertrages das Corona-Virus nicht bekannt war und aus diesem Grund in keinem Versicherungsvertrag aufgeführt ist. Auch dieses Problem ist an die Politik, unter anderem an die Wirtschaftsminister der Länder, herangetragen worden. Unabhängig davon steht der DEHOGA Bundesverband in Kontakt mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sowie die DEHOGA Landesverbände in teilweise intensiven Gesprächen mit den in ihrem Verbandgebiet beheimateten Versicherungsgesellschaften und/oder Versicherungsmaklern.

3. Was ist zu tun?

Diese Situation ist eine völlig unbefriedigende. Sie trifft tausende Betriebe. Eine Prozesslawine mit allen damit verbundenen Kosten in diesen Zeiten gilt es in jedem Fall zu verhindern. Aus diesem Grund werden wir weiterhin versuchen mit der Versicherungswirtschaft eine Klärung herbeizuführen. Sollte dies nicht innerhalb der nächsten Tage zu einer zufriedenstellenden Lösung führen, verbliebe in der Tat nur der Klageweg. Gerne werden wir dann Möglichkeiten prüfen, ein Musterverfahren über den DEHOGA Bundesverband in die Wege zu leiten.

4. Handlungsbedarf für Betroffene

Dessen ungeachtet, sollten alle Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, eine Schadensanzeige an ihre Versicherung richten, damit etwaige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensanzeige nicht verwirkt werden.

Es ist also gegenüber der Versicherung die Betriebsschließung anzuzeigen und unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern.

Ein Muster für eine Schadensanzeige bei der Versicherung finden Unternehmer hier.


 

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